Satzung

Satzung

Heimatring Weiden i.d.OPf.

§ 1
Gründung, Name und Sitz

Der Heimatring ist die Dachorganisation von kultur-, heimat- und brauchtumspflegenden Vereinen. Er wurde am 15. Oktober 1951 gegründet.
Er trägt den Namen "Heimatring Weiden i.d.OPf. e. V.". Der Vereinssitz ist Weiden i.d.OPf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Zweck

(1) Der Zweck des Heimatrings ist die Förderung der Kultur, der Heimat- und Brauchtumspflege, der Jugendarbeit in den Mitgliedsvereinen sowie die Förderung der Beziehungen und der Austausch von Informationen der angeschlossenen Vereine untereinander.

(2) Der Heimatring nimmt durch die frühzeitige Bekanntgabe von herausragenden Veranstaltungsterminen Einfluss auf die Terminplanungen zum Zwecke einer sinnvollen Koordinierung von geplanten Veranstaltungen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen unter Mitwirkung der angeschlossenen Vereine, durch Vorträge in den Versammlungen sowie der Herausgabe eines Vereinsveranstaltungskalenders.

(4) Der Heimatring vertritt allgemeine Vereinsinteressen gegenüber der Stadt Weiden i.d.OPf.

(5) Der Heimatring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Besondere Pflichten der Mitgliedsvereinigungen

(1) Der Heimatring erhebt von seinen Mitgliedsvereinen keinerlei Beiträge. Dafür sind die angeschlossenen Vereine verpflichtet, bei öffentlichen Veranstaltungen im Interesse der Allgemeinheit mit eigenen Darbietungen unentgeltlich aufzutreten sowie sich gegenseitig durch Werbung zu unterstützen.

(2) Insbesondere sind die Mitgliedsvereine verpflichtet, an der internen Tätigkeit in den monatlichen Sitzungen des Heimatrings gem. § 9 der Satzung durch Delegierte teilzunehmen.

(3) Die Mitgliedsvereine sind außerdem verpflichtet, den Heimatring davon in Kenntnis zu setzen, wenn deren Vereinsarbeit vorübergehend ruht und sie dadurch ihren besonderen Pflichten gem. § 3 Pkt. 2 nicht mehr nachkommen können. Dies hätte zur Folge, dass auch der Zuschuss aus dem Kulturfond der Stadt Weiden i.d.OPf. für diese Zeit ausgesetzt wird.

§ 4
Entstehung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Heimatrings können Vereine mit dem Vereinssitz in Weiden i.d.OPf. werden, die deutsche kultur-, heimat- und brauchtumspflegende Aufgaben und Sitten erfüllen und pflegen.

(2) Vereine mit wirtschaftlichen, geschäftlichen oder politischen Interessen, sowie Sportvereine und Vereine, bei denen der Schwer-punkt nicht auf Tätigkeiten nach Abs. 1 liegt, können nicht aufgenommen werden.

(3) Die Aufnahme eines Vereins ist schriftlich unter Vorlage der eigenen Satzung zu beantragen. Der Verein ist verpflichtet, sich in einer Mitgliederversammlung darzustellen.

(4) Der Antrag wird in der auf die Darstellung folgenden Mitgliederversammlung des Heimatrings behandelt. Sie entscheidet in schriftlicher Abstimmung über die Aufnahme. Einfache Stimmenmehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und verbindlich. Ein Einspruch dagegen ist nicht zulässig.

(6) Das Kulturamt der Stadt Weiden i.d.OPf. ist bei Neuaufnahme eines Vereins vom Beschluss zu verständigen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Auflösung.

(2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft möglich. Der Austritt ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedsvereins ist möglich, wenn dieser schwerwiegend gegen die Interessen des Heimatrings verstößt oder den besonderen Pflichten gem. § 3 der Satzung nicht nachkommt.

(4) Stellt die Vorstandschaft des Heimatrings fest, dass es Vereine unterlassen, an der Arbeit des Heimatrings teilzunehmen und keine Delegierten zu den Mitgliederversammlungen entsenden oder auch sonst beim Heimatring nicht in Erscheinung treten, erstattet sie in der nächsten Jahreshauptversammlung Bericht.

(5) Die Jahreshauptversammlung beauftragt die Vorstandschaft durch Beschluss, den betreffenden Verein schriftlich zur Erfüllung der besonderen Pflichten anzuhalten und darauf aufmerksam zu machen, dass bei weiterer Passivität in der nächsten Jahreshauptversammlung über einen Ausschluss der Vereinigung, mit der Folge des Wegfalles des Zuschusses aus dem Kulturfond der Stadt Weiden i.d.OPf., entschieden wird.

(6) In der nächsten Jahreshauptversammlung ist erneut Bericht zu erstatten. Bei weiterer Passivität des angemahnten Vereins kann die Jahreshauptversammlung in schriftlicher Abstimmung über den Ausschluss entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist ein Einspruch nicht zulässig.

(7) Das Kulturamt der Stadt Weiden i.d.OPf. ist zu verständigen, wenn die Mitgliedschaft eines Vereins erloschen ist oder wenn diese vorübergehend ruht.

§ 6
Organe des Heimatrings

Organe des Heimatrings sind:

a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
d) die Kassenpr
üfung

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand des Heimatrings besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des zweiten Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden beschränkt.

(2) Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen, zeichnet für den Verein, sorgt für den Vollzug der Beschlüsse und vertritt den Heimatring nach innen und außen.

Die Aufgabenverteilung und die Befugnisse für Zahlungen von Einzelausgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt wurde.

§ 8
Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft des Heimatrings besteht aus

- dem 1. und 2. Vorsitzenden,
- dem Schriftführer und seinem Vertreter,

- dem Kassenwart und seinem Vertreter,

- dem Gerätewart,
- aus je einem Beisitzer pro angefangene 25 Mitgliedsvereine.

(2) Die Vorstandschaft wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Die Aufgabenverteilung und die Befugnisse für Zahlungen von Einzelausgaben werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

(4) Die Geschäftsordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt und kann im Bedarfsfall jederzeit geändert werden.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die Arbeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich. Sie erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Heimatrings. Diese dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausgenommen sind Barauslagen, die Vorstandschaftsmitgliedern aufgrund von Ausführungen von Beschlüssen entstanden sind. Sie sind auf Verlangen zu ersetzen.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9
Mitgliederversammlungen

(1) Mitgliederversammlungen finden einmal im Monat, jeweils am zweiten Dienstag des Monats, statt. Sie können ausnahmsweise und nur aus zwingenden Gründen auf einen anderen Tag verlegt werden oder ausfallen. Das Sitzungslokal wird von Fall zu Fall bestimmt.

(2) Teilnahme- und stimmberechtigt ist jeweils nur ein von den einzelnen Mitgliedsvereinen entsandter Delegierter, die Mitglieder der Vorstandschaft, die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder, soweit sie nicht sowieso Delegierte sind, der amtierende Oberbürgermeister der Stadt Weiden i.d.OPf. oder ein Vertreter, der Leiter des städt. Kulturamtes, je ein von den Stadtratsfraktionen entsandter Verbindungsstadtrat oder deren Stellvertreter.

(3) Jeder Delegierte kann nur seinen eigenen Verein vertreten. Mehrere Vereine gleichzeitig zu vertreten ist unzulässig.

(4) Zu den monatlichen Sitzungen des Heimatrings wird nur über die Weidener Tageszeitung eingeladen. Schriftliche Einladungen ergehen nicht.

(5) Interessierte Gäste und die Presse sind zugelassen.

(6) Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im Monat November statt.

(7) Der Jahreshauptversammlung obliegt vor allem

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassen- und Revisionsberichtes und die Entlastung der Vorstandschaft,

b) die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder und der Kassenprüfer,

c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

(8) Zur Jahreshauptversammlung ist vier Wochen vor dem Termin schriftlich und mündlich durch Bekanntgabe in der vorherigen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(9) Anträge sind spätestens acht Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen, wenn diese in der Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen.

(10) Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.

(11) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

(12) Bei wichtigen Beschlüssen und bei der Wahl der Vorstandschaft wird schriftlich abgestimmt. Der Gerätewart, die Beisitzer und die Kassenrevisoren können offen gewählt werden.

(13) Die Verbindungsstadträte der Stadt Weiden i.d.OPf. zum Heimatring werden von den Stadtratsfraktionen nach deren Wahl entsandt.

(14) Wichtige Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen und die Beschlussfassungen in den Jahreshauptversammlungen werden schriftlich niedergelegt und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung unterzeichnet. Sie werden in der nächsten Mitgliederversammlung vorgelesen. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gilt die Protokollierung als genehmigt.

§ 10
Ehrungen

Personen oder Vereine, die sich in besonderer Weise um dem Heimatring verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Vorstandschaft mit der Ehrenmitgliedschaft, mit Ehrenzeichen oder Urkunden ausgezeichnet werden. Verdiente Vorsitzende können auf Beschluss der Vorstandschaft zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§ 11
Kassenprüfung

Eine Kassenprüfung kann jederzeit erfolgen, ist jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

§ 12
Auflösung des Heimatrings

Die Auflösung des Heimatrings kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Nach der Abwicklung der Verbindlichkeiten fällt das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes der Stadt Weiden i.d.OPf. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 14.11.1995 grundlegend neu formuliert.

Die geänderte Satzung tritt aufgrund der Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung am 05. November 2019 nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden i.d.OPf. in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.